Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der ELAPRO GmbH & Co. KG

 § 1 Allgemeines

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen der ELAPRO GmbH & Co. KG.

(2) Entgegenstehende oder abweichende Einkaufsbedingungen oder sonstige Einschränkungen des Käufers werden nicht anerkannt; es sei denn, wir haben ihnen im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

(3) Alle zusätzlichen Vereinbarungen, Nebenabreden oder Änderungen sind, auch soweit sie bereits mündlich getroffen sind, schriftlich niederzulegen. Mündliche Abreden und Zusagen von Mitarbeitern sind nur gültig, wenn diese von uns schriftlich bestätigt worden sind.

(4) Nachvertragliche Vereinbarungen können wirksam nur von einem bevollmächtigten Vertreter geschlossen werden.

(5) Soweit die Geltung von Incoterm-Klauseln vereinbart ist, sind die Incoterm-Klauseln in der aktuellen, von der Internationalen Handelskammer veröffentlichten Fassung maßgeblich.

§ 2 Angebote, Vertragsgegenstand, Beschaffenheitsvereinbarung

(1) Unsere Angebote sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend. In Abhängigkeit vom Produkt, behalten wir uns vor, nur volle Verpackungseinheiten abzugeben. Aufträge des Käufers werden für uns erst durch schriftliche oder ausgedruckte Bestätigung (auch Rechnung oder Lieferschein) verbindlich. Die Annahme dieses Angebotes erfolgt nach unserer Wahl durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder vorbehaltlose Erbringung der bestellten Lieferungen oder Leistungen.

(2) Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur unsere Produktbeschreibung als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Diese Beschreibungen der Warenbeschaffenheit oder sonstige Erklärungen zur Ware sind nicht als Garantie zu verstehen. Auf eine Garantie kann sich der Besteller nur berufen, wenn sie schriftlich und ausdrücklich als Garantie erklärt wird.

(3) Geringfügige Farbabweichungen, welche die Brauchbarkeit der Ware nicht negativ beeinflussen, sind nicht als vertragswidrige Leistung anzusehen.

§ 3 Lieferung, Liefertermine, Gefahrübergang

(1) Die Lieferung erfolgt ab Werk (ex works gem. Incoterms 2010).

(2) Wir sind zu Teillieferungen innerhalb der angegebenen Lieferfrist berechtigt, falls diese dem Besteller zumutbar sind.

(3) Versandart und Versandweg wird von uns gewählt, ohne Verantwortlichkeit für die billigste Verfrachtung. Durch besondere Versandwünsche des Käufers verursachte Mehrkosten gehen zu dessen Lasten. Das gleiche gilt für nach Vertragsabschluss eintretende Erhöhungen der Frachtsätze, etwaige Mehrkosten für Umleitung, Lagerkosten usw., sofern nicht frachtfreie Lieferung vereinbart ist.

(4) Wir sind jederzeit bemüht, so rasch wie möglich zu liefern. Feste Lieferfristen bestehen nicht. Soweit abweichend hiervon ein fester Liefertermin vereinbart ist, hat der Käufer im Falle des Verzugs der Lieferung eine angemessene Nachfrist von in der Regel drei Tagen zu setzen. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung von uns bleibt vorbehalten. Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem die Ware das Werk oder ein Lager verlässt und, wenn dieser Tag nicht feststellbar ist, der Tag, an dem sie dem Käufer zur Verfügung gestellt wird.

(5) Höhere Gewalt und andere unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse, zu denen z.B. Material-, Energie-, Arbeitskräfte- und Transportraummangel, Produktionsstörungen, Lieferfristüberschreitungen der Vorlieferanten, Verkehrsstörungen und Verfügungen gehören, die uns außerstande setzen, unsere Lieferverpflichtungen zu erfüllen, befreien uns für die Dauer der Auswirkungen bzw. im Falle der Unmöglichkeit der Lieferung vollständig von unserer Leistungspflicht. Wir werden den Käufer über den Eintritt eines derartigen Falles unverzüglich unterrichten.

(6) Vom Käufer mengenmäßig zu viel eingekaufte oder abgenommene Waren und Materialien werden grundsätzlich nicht zurückgenommen. In ganz speziellen Ausnahmefällen kann bei Vorliegen unseres ausdrücklichen Einverständnisses Ware zurückgegeben werden. In solch einem Ausnahmefall erfolgt eine Gutschrift, sofern die uneingeschränkte Wiederverwendbarkeit der Ware durch ELAPRO festgestellt wird. Weitere Einzelheiten hierzu ergeben sich aus den in der aktuellen Preisliste enthaltenen Allgemeinen Lieferbedingungen.

(7) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzte er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den von uns entstandenen Schaden – einschließlich etwaiger Mehrkosten – ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

§ 4 Zahlung, Zahlungskonditionen und Zurückbehaltungsrechte

(1) Unsere Rechnungen sind – sofern nicht ein anderes Zahlungsziel vereinbart wurde – 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.

(2) Vorauskasse kann vereinbart werden.

(3) Zahlungen sind ausschließlich an die aus der Rechnung ersichtlichen Zahlstellen zu leisten.

(4) Wird ein SEPA-Lastschriftmandat vereinbart, werden wir ermächtigt, Zahlungen vom Konto des Bestellers mittels Lastschrift einzuziehen. Der Besteller weist sein Kreditinstitut an, die von uns gezogenen Lastschriften einzulösen. Der Einzug der Lastschrift erfolgt zum Fälligkeitsdatum. Fällt das Fälligkeitsdatum auf einen Nicht-Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug zum nächsten Bankarbeitstag. Mindestens einen Bankarbeitstag vor dem Einzug wird der Besteller über den Einzug informiert werden. Der Kunde sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Eine Rückbuchung gemäß § 675x BGB ist nicht möglich. Kosten die aufgrund von Nichteinlösung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Kunden, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch uns verursacht wurden.

(5) Liegt der allgemeine Gerichtsstand des Bestellers außerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder Österreich, ist die Zahlung durch Vorkasse zu leisten.

(6) Die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des Bestellers tritt mit Gutschrift auf unserem angegebenen Bankkonto ein.

(7) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Im kaufmännischen Verkehr kann der Besteller ein Zurückbehaltungsrecht nur dann geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(8) Bonus-, Rabatt- oder sonstige Leistungsvereinbarungen zugunsten des Bestellers oder Dritter sind ungültig bedingt für den Fall nicht oder nicht vollständiger Zahlung unserer Forderungen, gleich auf welchem Grund die Nichtzahlung des Bestellers beruht. Für den Fall von Zahlungsrückständen jeglicher Art wird bereits jetzt die Aufrechnung von Forderungen der ELAPRO GmbH & Co. KG mit Forderungen des Bestellers aus Bonus-, Rabatt- oder sonstigen Leistungsvereinbarungen bestimmt.

(9) Ergänzend und ohne § 321 BGB einzuschränken gilt: Werden uns nach der Auftragserteilung oder Lieferung Tatsachen bekannt, die die Vermögenslage des Käufers ungünstig erscheinen lassen, so sind wir berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten oder sofortige Zahlung oder entsprechende Sicherheitsleistungen zu verlangen. Bei Zahlungsverzug können wir bankübliche Zinsen als Verzugsschaden ab Fälligkeitstag der Rechnung berechnen, ohne eine ausdrückliche Inverzugsetzung zu veranlassen.

(10) Der Besteller kommt mit der Erfüllung einer fälligen Geldforderung durch den Zugang der Mahnung, der Klageerhebung oder die Zustellung eines Mahnbescheides in Verzug. Er gerät ebenfalls in Verzug, wenn für die Erfüllung Zeit nach dem Kalender bestimmt worden ist und er nicht zu der bestimmten Zeit leistet. Unbeschadet des Vorstehenden kommt der Besteller dreißig Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug. Der Zahlungsverzug des Bestellers berechtigt uns, unbeschadet der sonstigen uns zustehenden Rechte, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu berechnen. Falls ein höherer Verzugsschaden nachgewiesen werden kann, vermögen wir diesen Schaden geltend zu machen; der Besteller ist seinerseits berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns infolge des Zahlungsverzuges kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

§ 5 Preise

(1) Die Preise verstehen sich ab Werk zzgl. Transportkosten, Umsatzsteuer, Zoll und anderer Kosten, die zwischen Vertragsabschluss und vertragsgemäßer Übergabe der Waren entstehen.

(2) Sofern keine schriftliche Vereinbarung über den Preis getroffen worden ist, gilt der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Listenpreis. Preislisten, Katalog- oder Internetpreisangaben sind freibleibend. Festpreisvereinbarungen bedürfen grundsätzlich der schriftlichen Vereinbarung.

(3) Abweichend vom Vorstehenden gilt der zum Zeitpunkt der Lieferung gültige Listenpreis, sofern in der Zeit zwischen dem Abschluss des Vertrages und der Lieferung Kostensteigerungen, insbesondere für Energie, Personal und Abgaben, eingetreten sind, die in ihrem Ausmaß nicht vorhersehbar waren und die ein Festhalten am vereinbarten Preis als nicht gerechtfertigt erscheinen lassen, gilt der zum Zeitpunkt der Lieferung gültige Preis. Entsprechendes gilt auch für den nicht-kaufmännischen Verkehr, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass zwischen dem Vertragsschluss und der Lieferung mehr als vier Monate vergangen sind, beträgt die Erhöhung der Listenpreise mehr als 5 %, so steht dem nicht-kaufmännischen Besteller ein Vertragslösungsrecht (Kündigungs- oder Rücktrittsrecht) zu. Die Kostensteigerungen wird ELAPRO dem Besteller auf dessen Verlangen jeweils nachweisen.

(4) Ergänzend gelten die in der aktuellen Preisliste enthaltenen Lieferbedingungen hinsichtlich Fracht-, Liefer- und Versandkosten.

§6 Urheber- und Markenrechte, technische Angaben

(1) An den von uns bereitgestellten Abbildungen, Videos, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns sämtliche urheberrechtlichen Ansprüche vor. Der Vertrieb unserer Erzeugnisse ist nur unter der dafür bestehenden, geschützten Marke ELAPRO zulässig.

(2) Technische Auskünfte und Ausführungsvorschläge erteilen wir im Rahmen unseres Kundendienstes unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsvorschriften für das Bauwesen und der Regeln der Baukunst nach bestem Wissen. Der Besteller hat die Eignung der bestellten Ware und vorgeschlagene Ausführung für die beabsichtigte Verwendung selbst zu prüfen. Wir sind zur Änderung der technischen Daten des bestellten Liefergegenstandes berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.

§ 7 Mängelansprüche

(1) Für Mängelansprüche gelten, soweit im Vertrag oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist, die gesetzlichen Vorschriften.

(2) Dem Besteller obliegt es, die gelieferte Ware sofort nach Erhalt zu untersuchen. Erkennbare Mängel, Stückzahlabweichungen oder Falschlieferungen sind uns unverzüglich, im kaufmännischen Verkehr spätestens binnen fünf Tagen und im nicht-kaufmännischen Verkehr binnen zwei Wochen schriftlich anzuzeigen. Dies muss immer unter Einsendung von Belegen, Mustern, Packzetteln sowie Angabe der Rechnungsnummer, des Rechnungsdatums und der auf den Packungen befindlichen Signaturen erfolgen. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, sind Rechte aufgrund von Sachmängeln ausgeschlossen. Uns ist Gelegenheit zur gemeinsamen Feststellung der angezeigten Beanstandungen und zur Anwesenheit bei Entnahmen für Materialprüfungen zu geben.

(3) Voraussetzung für das geltend machen von Ansprüchen aufgrund von Mängeln ist, dass der Besteller die gekaufte Ware ordnungsgemäß behandelt und gelagert und den bauseitigen Einbau, die Verlegung, Montage oder sonstige Weiterverarbeitung entsprechend den geltenden Fachregeln, Richtlinien, Normen, den Auflagen der Zulassungen und unseren Werksvorschriften durchgeführt hat.

(4) Handelsübliche Toleranzen bzgl. Maß, Gewicht etc. führen nicht zu einem Mangel.

(5) Bei berechtigter und rechtzeitig erhobener Mängelrüge des Bestellers sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

(6) Bei verborgenen Mängeln muss die schriftliche Rüge unverzüglich nach Feststellung des Mangels, spätestens aber binnen fünf Monaten nach Eintreffen der Ware erfolgen. Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden. Die Haftung aus Gewährleistung für mittelbare Schäden, die auf vertragsuntypischen Umständen beruhen und deshalb für uns nicht vorhersehbar sind, ist ausgeschlossen. Die Haftung für zugesicherte Eigenschaften wird durch vorstehende Bestimmungen nicht eingeschränkt.

(7) Unsere Beratung und Auskünfte erfolgen unverbindlich, die Haftung hierfür ist – soweit gesetzlich möglich – dem Grunde oder der Höhe nach ausgeschlossen. Eignungsprüfungen der gelieferten Ware und die Beachtung Verarbeitungsvorschriften werden hierdurch nicht entbehrlich.

(8) Anwendungstechnische Beratung geben wir nach bestem Wissen aufgrund unserer Forschungsarbeiten und Erfahrungen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Waren sind jedoch unverbindlich und befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung unserer Waren ist der Käufer verantwortlich. Weicht die anwendungstechnische Beratung unserer Außendienstmitarbeiter wie auch Werksangehöriger vom Inhalt unserer gedruckten Hinweise (Verarbeitungsrichtlinien und technische Merkblätter) ab, so ist diese nur dann für uns verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurde.

§ 8 Schadensersatz

(1) Soweit keine gesetzlichen Regelungen entgegenstehen, ist die Haftung ausgeschlossen.

(2) Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn wir eine Pflichtverletzung zu vertreten haben, und für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits beruhen.

(3) Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Einer Pflichtverletzung von ELAPRO steht die des gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Hat ELAPRO eine Pflichtverletzung zu vertreten, ist der Besteller unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, soweit es nicht um einen Mangel der Kaufsache geht.

(5) Das Vorstehende gilt insbesondere für Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, Verletzung einer Nebenpflicht oder sonstiger gesetzlicher Ansprüche.

(6) Schadenersatzansprüche wegen Unmöglichkeit oder wegen Unvermögens bleiben davon unberührt. Gleiches gilt, soweit die Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend ist.

§ 9 Eigentumsvorbehalt, Forderungssicherung

(1) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor, solange uns noch Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehen. Der Besteller ist verpflichtet die pflegliche Behandlung der Ware sicherzustellen.

(2) Der Kunde ist berechtigt, die Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; er tritt ELAPRO jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. ELAPRO nimmt diese Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. ELAPRO verpflichtet sich, diese Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Beträgen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Entfällt die Verpflichtung zur Nichteinziehung, so kann ELAPRO verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

(3) Im kaufmännischen Verkehr erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf alle Waren aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller.

(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gelieferte Ware, ohne vorhergehende Mahnung oder In-Verzug-Setzung zurückzuverlangen und auf Kosten des Bestellers, zurückzuholen. In der Zurücknahme der Sache liegt kein Rücktritt vom Vertrag, außer, wir hätten diesen ausdrücklich erklärt.

§ 10 Abtretung, salvatorische Klausel

(1) Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.

(2) Nebenabreden, Änderungen oder Zusicherungen, Ergänzungen des Vertrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung von ELAPRO.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder sonstige vertragliche Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die Vertragsparteien werden anstelle der unwirksamen Bestimmungen eine andere wirksame Regelung vereinbaren, die jenen wirtschaftlich so nah wie möglich kommt.

§ 11 Hinweise zur Datenverwendung

(1) Im Zusammenhang mit der Abwicklung von Aufträgen und Angeboten werden von uns personenbezogene Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert und ausschließlich im geschäftlichen Interesse angewendet. Wir nutzen diese Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen. Sie sind selbstverständlich berechtigt, jederzeit dieser Nutzung Ihrer Daten zu widersprechen. Hierfür entstehen keine anderen als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen. Ihren Widerspruch können Sie postalisch an ELAPRO GmbH & Co. KG, Wasserturmstr. 5, 06766 Bitterfeld-Wolfen oder per E-Mail an info@elapro.de richten.

§ 12 Vertragssprache, Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

(1) Vereinbarte Vertragssprache ist die deutsche Sprache.

(2) Erfüllungsort für Lieferungen, soweit nicht ein anderes vereinbart ist der Sitz der Gesellschaft.

(3) Auf alle Rechtsbeziehungen, die sich für die Parteien aus dem Vertrag ergeben, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(4) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Sitze der Gesellschaft. Wir haben ferner das Recht, auch am für den Besteller zuständigen Gericht zu klagen oder an jedem anderen Gericht, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann.

(5) Im nicht-kaufmännischen Verkehr ist Gerichtsstand der Wohnsitz des Beklagten.

Stand: 24.11.2023